Bei der Auflassungsvormerkung handelt es sich um eine Eigentumsvormerkung. Es erfolgt ein Eintrag ins Grundbuch, der den Anspruch von Immobilienkäufern und -käuferinnen sichern soll, dass das Eigentum am Objekt übertragen wird. Die Auflassung ist per Definition die Einigung über den Eigentumsübergang, die Grundlage für die Auflassungsvormerkung ist. Bei einem Immobilienkauf spielt die Auflassungsvormerkung eine große Rolle.
Ohne die Eintragung der Vormerkung könnten sich Kaufende nicht sicher sein, dass die Verkaufenden ihr Objekt nicht doch anderweitig veräußern oder belasten. Die Auflassungsvormerkung ist von zentraler Bedeutung, da es ohne sie seitens der Kaufenden keine Rechtssicherheit im Hinblick auf den Erwerb des Objektes geben würde. Verkaufende hätten zum Beispiel die Möglichkeit, einfach eine Grundschuld auf das Objekt zur Besicherung eines anderen Immobilienkredites eintragen zu lassen, der wiederum die Kaufenden belasten würde.
Unterschied: Auflassung und Auflassungsvormerkung
Rechtlich betrachtet ist die Auflassung per Definition der tatsächliche Vollzug sämtlicher Pflichten, die aus dem Kaufvertrag zur Immobilie resultieren. Daher findet das Übermitteln der Auflassung ins Grundbuch erst statt, nachdem die Zahlung des Kaufpreises erfolgt ist. Der Eintrag der Auflassungsvormerkung wird hingegen seitens des Notariats umgehend veranlasst, nachdem der Kaufvertrag unterschrieben wurde.
- Die Eigentumsvormerkung hat die wesentliche Aufgabe, die Kaufenden davor zu schützen, dass die Verkaufenden das Objekt zwischenzeitlich anderen Personen zum Erwerb anbieten.
- Zusätzlich wird durch die Auflassungsvormerkung gewährleistet, dass der bisherige Eigentümer bzw. die bisherige Eigentümerin keine weiteren Belastungen eintragen lassen können.