Die GbR, manchmal auch BGB-Gesellschaft genannt, ist die juristische Verbindung zwischen mindestens zwei Personen, die einen gemeinsamen Zweck erfüllt. Die Ausgestaltung der Gesellschaft richtet sich nicht zwangsläufig auf berufliche Interessen, sie kann auch private Ziele verfolgen. Entscheidend für eine GbR ist der Gesellschaftervertrag, der den Zweck bestimmt. Soll eine Immobilie erworben und bewirtschaftet werden, so muss dies im Vertrag festgehalten werden.
Beim Kauf einer Immobilie oder eines Grundstücks wird die GbR im Grundbuch eingetragen. Danach ist die GbR als Eigentümer bestätigt. Wie sich dies im Innenverhältnis der Parteien auswirkt, sollte im Gesellschaftervertrag genau geregelt werden. Wird beispielsweise ein Mehrfamilienhaus durch eine GbR mit dem Ziel erworben, den Gesellschaftern je eine Wohnung zur Verfügung zu stellen, so muss im Innenverhältnis genau festgelegt sein, welcher Gesellschafter welche Wohnung erhalten wird. Hieraus errechnet sich dann auch der zu entrichtende, anteilige Preis. Bei eheähnlichen Lebenspartnerschaften kommt häufig ein Effekt zum Tragen: Die Anteile am Haus sind „beweglich“ , das heißt, ein neuer Gesellschaftervertrag kann die internen Eigentumsverhältnisse ändern in einer Spannbreite zwischen 5 Prozent und 95 Prozent. So kann der Gesellschaftervertrag in der finanziellen Leistungsfähigkeit oder anderen Leistungen angepasst werden, ohne dass eine Grundbuchänderung nötig ist, wodurch Notar- und Grundbuchkosten entfallen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 28.04.2011 ist zum Kauf einer Immobilie ein unterschriftsbeglaubigter Gesellschaftervertrag nicht notwendig. Wichtig beim Notartermin ist ausschließlich, dass Gesellschafter anwesend sind und dem Kauf zustimmen.