Unter Erbbaurecht wird das Recht verstanden, eine Immobilie auf einem fremden Grundstück entweder zu kaufen oder bauen zu lassen. Der Eigentümer oder die Eigentümerin des Grundstücks erlaubt also dem Erbpachtnehmenden, das Grundstück zu nutzen. Umgangssprachlich wird das Erbbaurecht häufiger als Erbpacht bezeichnet.
Bei einem Hausbau besitzen Erbbaurechtsnehmende die Immobilie, nicht jedoch das Grundstück. Zwar werden die Begriffe Erbbaurecht und Erbpacht häufig synonym verwendet. Allerdings ist die Bezeichnung Erbpacht inzwischen veraltet, sodass normalerweise von Erbbaurechten gesprochen wird.
Grundlage des Erbbaurechts ist der Erbpacht Vertrag, ebenso als Erbbaurechtsvertrag bezeichnet. Der Erbpacht Vertrag beinhaltet Regelungen zwischen den beiden Vertragsparteien, die sich auf das Erbbaugrundstück beziehen. Im Erbbaurechtsvertrag wird unter anderem festgehalten, dass ein Erbbauzins zu zahlen ist. Das ist faktisch eine Miete für das Erbpachtgrundstück. Ebenso wird die Laufzeit festgehalten: Diese bewegt sich meistens in einem Rahmen zwischen 50 und 99 Jahren.
Gesetzliche Grundlagen beim Erbbaurecht
Die gesetzliche Grundlage für das Erbbaurecht ist vorrangig das Erbbaurechtsgesetz, kurz ErbbauRG. Dort ist unter anderem festgehalten, dass Erbbaurechte zum einen in das gewöhnliche Grundbuch eingetragen werden, konkret in Abteilung II. Zum anderen erfolgt eine separate Eintragung in das Erbbaugrundbuch. Für sogenannte Altfälle werden einige Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) angewendet.
Wer verpachtet Grundstücke mit Erbbaurecht?
Ein Erbpachtgrundstück verpachten insbesondere Gemeinden, Stiftungen sowie Kirchen. Diese Institutionen besitzen in Deutschland einen Großteil der Erbpachtgrundstücke. Darüber hinaus gibt es einige Privatpersonen, die als Erbbaugebende auftreten. Das sind in der Regel Familien, die größere Ländereien besitzen.
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