Banken verlangen für eine Hauskauf Finanzierung Sicherheiten. Die Grundschuld ist heute die gebräuchlichste Art der Absicherung von Baufinanzierungen. Der Kreditgeber hat meist eine hohe Forderung gegenüber dem Darlehensnehmer. Zahlt dieser den Immobilienkredit nicht zurück, berechtigt die Grundschuld den Geldgeber zur unmittelbaren Zwangsversteigerung des finanzierten Objekts, er kann so sein Geld zurückzuerhalten.
Die Bank sichert sich bei Zahlungsschwierigkeiten das Verwertungsrecht, Haus oder Wohnung zu ihren Gunsten veräußern zu können. Es handelt sich gewissermaßen um eine Pfändung der Immobilie. Da das Objekt nicht als Pfand hinterlegt werden kann, wird die Grundschuld in das Grundbuch der Gemeinde eingetragen.
Wie erfolgt die Aufnahme ins Grundbuch?
Die Beteiligung eines Notars ist bei Immobiliengeschäften zwingend vorgeschrieben. Um die Folgen von Auseinandersetzungen und Zahlungsproblemen so gering wie möglich zu halten, muss die Eintragung durch einen Notar vorgenommen werden. Er ist für die Beurkundung des Immobilienkaufs und die Bestellung der Grundschuld verantwortlich und hat dabei als neutraler Partner und Berater aufzutreten. Ebenso ist der Notar für die Löschung von Grundschulden zuständig.
Was ist ein Grundbuch?
Das Grundbuch gibt Auskunft darüber, ob ein Haus mehreren Eigentümern gehört, an wen es verkauft werden soll und wie viele Schulden auf dem Objekt lasten. Es ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem Liegenschaften und grundstücksgleiche Rechte sowie deren Eigentümer mit Rechten und Belastungen erfasst sind. Beispielsweise stehen darin lebenslange Wohnrechte oder Wegerechte der Nachbarn. Geführt wird das Grundbuch in elektronischer Form beim örtlich zuständigen Amtsgericht. Für jedes bebaute oder unbebaute Grundstück existiert ein extra Grundbuchblatt.
Das Grundbuch gliedert sich je Grundstück in folgende Bestandteile:
- Deckblatt mit Band und Blattnummer
- Bestandsverzeichnis mit Gemarkung, Flur und Flurstück sowie Nutzung, Lage bzw. Größe des Grundstücks gemäß Vermessungs- und Katasteramt
- Abteilung I: Eigentümer und deren Besitzanteile
- Abteilung II: Lasten und Beschränkungen, beispielsweise Vorkaufsrechte, Erbbaurechte, Wohn- und Wegerechte oder Auflassungsvormerkungen
- Abteilung III: Grundpfandrechte wie Grundschulden oder Hypotheken