Geschieht jedoch ein Unglück innerhalb des Sondereigentums – also der vermieteten Wohnung – , kommt die gemeinschaftliche Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung dafür nicht auf, sondern der einzelne Eigentümer haftet. Die Haftung gilt für die Ausstattung wie Bodenbeläge oder Tapeten, wenn diese im Mietvertrag zugesichert sind, sowie für Gebäudeteile wie Fenster oder Balkon oder für feste Einrichtungen wie Heizung, Badewanne oder Steckdosen. Durch Vorkommnisse in der vermieteten Wohnung können sowohl Schäden am Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer, am Gemeinschaftseigentum, an der Wohnungseinrichtung oder des Hausrats in anderen Wohnungen als auch Personenschäden entstehen und hohe Kosten nach sich ziehen. Da die Grund- und Hausbesitzerhaftpflichtversicherung der Eigentümergemeinschaft in solchen Fällen nicht eintritt, bleibt dem Vermieter nur, sich selbst abzusichern. In der Regel kann er seine gesetzliche Haftpflicht, die sich aus der Vermietung von Wohnungen ergibt, über seine private Haftpflichtversicherung abdecken. Entweder ist dieser Baustein bereits im Vertrag vorgesehen oder der Versicherer schließt ihn gegen einen kleinen Beitragsaufschlag mit ein. Allerdings sind auch Einschränkungen möglich: Dann gilt der Schutz beispielsweise nur für eine vermietete Einliegerwohnung oder nur bis zu einem bestimmten Mietpreisvolumen. In solchen Fällen ist eventuell der Abschluss einer gesonderten Wohnungs-Haftpflichtversicherung vonnöten. Die Beiträge für die Haftpflichtversicherung können Vermieter als Werbungskosten steuerlich absetzen.
- Der Mieter verliert den Wohnungsschlüssel und aus Sicherheitsgründen muss das komplette Schließsystem des Hauses ausgetauscht werden.
- Wegen eines kaputten Rohres läuft das Waschbecken im Badezimmer über. Dadurch kommt es in den darunter liegenden Wohnungen zu Wasserschäden.
- Eine falsch angebrachte Holzdecke löst sich und verletzt ein Familienmitglied des Mieters.
- Ein Mieter stürzt aufgrund einer sich innerhalb der Wohnung befindenden maroden Treppe und verletzt sich.