Die Erträge aus Immobilien müssen Sie versteuern. Für Zinsen gilt zum Beispiel eine einheitliche Abgeltungssteuer von 25 Prozent. Für den Gewinn aus der Vermietung von Immobilien hingegen wendet das Finanzamt Ihren persönlichen Steuersatz an. In der Steuererklärung fallen diese Einnahmen in die Rubrik „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“.
Dabei wird die erhaltene Miete nicht komplett versteuert, sondern nur das Betriebsergebnis. Das bedeutet, dass Sie von den Mieteinnahmen sämtliche Kosten abziehen dürfen, die in einem Zusammenhang mit der Immobilie stehen.
Dazu gehören zum Beispiel folgende Ausgaben:
- Beim Kauf: die Kosten des Notars für die Grundbuchbestellung sowie eine eventuelle Maklerprovision
- Laufende Kosten für Strom, Abwasser oder den Schornsteinfeger
- Die Prämie für die Gebäudeversicherung sowie die Grundsteuer
- Kosten für den Verwalter und Hausmeister
- Die Abschreibung des Gebäudes über 50 Jahre in Höhe von 2 Prozent der Anschaffungskosten: Der Kauf des Grundstücks darf dabei nicht berücksichtigt werden
- Darlehenszinsen für die Immobilienfinanzierung
- Kosten für Renovierung, Wartung und Instandhaltung
- Anschaffungen wie einen Briefkasten, Außenbeleuchtung, Gartengeräte oder einen Schneeschieber
Was passiert, wenn die Immobilie Verluste verursacht?
Sollten anfangs oder dauerhaft Ihre Kosten die Mieteinnahmen überschreiten, weisen Sie Verluste aus. Indem diese Verluste mit dem Gehalt verrechnet werden, lassen sich Steuern sparen. Findige Vermieter versuchen zwei Fliegen mit einer Klappe zu schlagen. Sie vermieten sehr preiswert an Freunde oder Verwandte – und profitieren von dem steuermindernden Verlust. Dieser Strategie hat das Finanzamt längst einen Riegel vorgeschoben. In solchen Fällen vergleichen die Sachbearbeiter die Höhe der Miete mit der „ortsüblichen Vergleichsmiete“. Beträgt die Freundschaftsmiete weniger als 66 Prozent dieses Wertes, dürfen die Werbungskosten nicht mehr geltend gemacht werden.
Steuerliche Aspekte des Verkaufs von Anlageimmobilien
Derzeit steigen in vielen Regionen Deutschlands die Immobilienpreise weiter an. Wer daher den Verkauf seiner Immobilie erwägt, sollte die steuerlichen Rahmenbedingungen kennen. Hat das Haus oder die Eigentumswohnung zwischenzeitlich an Wert gewonnen, muss dieser Gewinn beim Verkauf versteuert werden.
Es gibt allerdings Ausnahmen von dieser Regel.
- Ausnahme 1: Die Immobilie war mehr als zehn Jahre in Ihrem Besitz. In diesem Fall brauchen Sie den Veräußerungsgewinn nicht zu versteuern.
- Ausnahme 2: Sie haben im Jahr des Verkaufs sowie in den beiden Jahren davor, selbst in der Immobilie gewohnt.
Die genannte 10-Jahres-Frist, auch Spekulationsfrist genannt, kommt nicht zum Tragen, wenn Sie ein unbebautes Grundstück kaufen und wieder verkaufen. Dadurch entstehende Gewinne sind grundsätzlich steuerpflichtig, unabhängig von der Haltedauer. Die Spekulationsfrist wird mit dem Datum des notariellen Kaufvertrags sowie des Verkaufsvertrags ermittelt. Wann das Eigentum an der Wohnung oder dem Haus übergeben wird, spielt für das Finanzamt keine Rolle.
Falls keine der genannten Ausnahmen zutrifft, wird der Gewinn aus der Veräußerung des fremdgenutzten Hauses oder der Wohnung berechnet. Dazu wird die Differenz aus dem höheren Verkaufspreis gegenüber dem niedrigeren Kaufpreis berücksichtigt. Das bedeutet, dass Sie die Immobilie steuerfrei verkaufen können, wenn Sie diese nicht gekauft haben. Wer folglich ein Haus erbt oder es als Schenkung erhält, braucht keine Steuerzahlung beim Verkauf zu befürchten.
In diesem Rechenbeispiel wird der Veräußerungsgewinn nach neun Jahren ermittelt:
- Verkaufspreis der Immobilie: 400.000 Euro
- abzüglich Anschaffungskosten (= damaliger Kaufpreis): 350.000 Euro
- abzüglich Kosten des Verkaufs (zum Beispiel Notar und Makler): 44.000 Euro
- zuzüglich der geltend gemachten Abschreibungen gegenüber dem Finanzamt (9 Jahre à zwei Prozent des Kaufpreises): 63.000 Euro
- aus dieser Rechnung ergibt sich ein Gewinn vor Steuern von: 69.000 Euro
Die genannten 69.000 Euro gelten als „sonstige Einkünfte“ und müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Auf sie wird der persönliche Steuersatz angewendet.