Kritiker der Restschuldversicherung wie der Verbraucherzentrale Bundesverband kritisieren, dass diese Versicherungsform deutliche Nachteile für Verbraucher aufweist.
Erhöhung von Kreditbetrag und Zinskosten
Bei Abschluss einer Baufinanzierung wird die Prämie für eine zeitgleich vereinbarte Restschuldversicherung gewöhnlich auf die Kreditsumme aufgeschlagen und daher mitverzinst. Der Darlehensbetrag kann sich durch die zusätzlich zu zahlende Versicherungsprämie um etwa 10 Prozent erhöhen. Dementsprechend steigen die während der Darlehenslaufzeit anfallenden Zinskosten. Bei gleichbleibender Rate verlängert sich die Kreditlaufzeit.
Restschuldversicherungen werden häufig im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Kreditvertrag vereinbart. Bei etwa einem Drittel aller Banken, die Verbraucherdarlehen anbieten, ist nach einer Untersuchung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der Abschluss einer Restschuldversicherung Voraussetzung für eine Kreditvergabe. Ist die Versicherung obligatorisch, dann muss das Finanzinstitut die Versicherungskosten bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses berücksichtigen.
Mangelnde Vergleichbarkeit: keine standardisierten Versicherungsverträge
Die Restschuldversicherung ist keine standardisierte Versicherung. Musterbedingungen existieren also im Unterschied zu anderen Versicherungsformen nicht. Daher lassen sich die Restschuldversicherungen verschiedener Anbieter nur durch sorgfältige Prüfung der Versicherungsbedingungen miteinander vergleichen.
Intransparente Vertragskonstruktionen
Bei den von Kreditinstituten angebotenen Restschuldversicherungen handelt es sich gewöhnlich um sogenannte Gruppenversicherungsverträge. Die kreditgebende Bank fungiert bei Gruppenversicherungen als Versicherungsnehmer und der Kreditnehmer als versicherte Person. Dies könnte, so der Verbraucherzentrale Bundesverband, die Geltendmachung von Ansprüchen des Versicherten gegenüber der Versicherung erschweren.
Am Versicherungsmarkt werden aber auch Restschuldversicherungen angeboten, bei denen der Darlehensnehmer zugleich auch Versicherungsnehmer und nicht nur versicherte Person ist.
Zahlreiche Versicherungsausschlüsse
Welche Risiken im Einzelfall versichert sind und welche Leistungen eine Versicherung erbringt, ergibt sich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen.
Leistungen nur bei unverschuldetem Eintritt eines Versicherungsfalls
Versicherungsleistungen werden nur bei unverschuldetem Eintritt eines Versicherungsfalls erbracht.
Zeitliche Eingrenzung der Versicherungsleistung
Oft erfolgt die Leistung nur für Versicherungsfälle, die sich nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne nach Abschluss des Versicherungsvertrags (Wartezeit). Die Wartezeit kann je nach Versicherungsvertrag einen bis sechs Monate umfassen, entfällt aber bei unvorhersehbaren Ereignissen (Beispiel: Todesfall).
Oft werden auch Karenzzeiten vereinbart. In diesem Fällen beginnt die Versicherungsleistung erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums nach Eintreten des Versicherungsfalls. Zudem kann die Dauer von Versicherungsleistungen begrenzt sein.
Beispiel: Tritt der Versicherungsfall Arbeitslosigkeit ein, so zahlt die Versicherung möglicherweise nach Ablauf einer Karenzzeit von sechs Wochen bis drei Monaten, aber nur für einen vertraglich vereinbarten Zeitraum zwischen 12 und 18 Monaten - also nicht unbedingt bis zum Beginn einer neuen Berufstätigkeit.
Inhaltliche Ausschlüsse
Folgende inhaltliche Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen sind unter anderem möglich.
- Bei Arbeitslosigkeit: Versicherungsleistung nur bei unbefristeten Arbeitsverträgen oder Ausschluss jeder Versicherungsleistung bei Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Darlehensnehmer aus persönlichen Gründen.
- Bei Berufsunfähigkeit: Keine Versicherungsleistung bei Erkrankungen, die bereits vor Vertragsabschluss vorlagen und die sich auf das Eintreten der Berufsunfähigkeit ausgewirkt haben, selbst dann, wenn dem Versicherten die Vorerkrankung nicht bekannt war. Versicherungsleistung nicht immer bis zur Wiedergenesung, Ausschluss von Leistungen bei Berufsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung.
- Im Todesfall: Selbst im Todesfall zahlen Versicherungen häufig nicht, wenn sich der Versicherungsfall innerhalb von zwei Jahren vor Abschluss der Versicherung ereignet und der Todesfall durch eine Erkrankung verursacht wurde, die in den letzten zwölf Monaten vor Versicherungsabschluss ärztlich behandelt wurde.