Bewegt sich die Darlehenshöhe im Rahmen der Beleihungsgrenze, werden solche Kredite als 1a-Hypothekendarlehen oder 1a-Hypothek bezeichnet. Im Grundbuch werden sie durch ein erstrangiges Grundpfandrecht abgesichert. Das heißt: Kommt es zu einer Zwangsversteigerung der Immobilie, weil der Kreditnehmer seine Zins- und Tilgungsleistungen nicht mehr erbringen kann, wird Forderung der Geldgeber zuerst aus dem Versteigerungserlös bedient.
Die Beleihungsgrenze wirkt sich – wie auch der Beleihungswert – auf die Höhe des Kredites aus, den der Immobilienerwerber für seine Immobilie vom Kreditinstitut erhalten kann. Sie reduziert die Kredithöhe noch einmal, nachdem diese bereits durch die Ermittlung des Beleihungswertes unterhalb des Kaufpreises der Immobilie sinkt. Der Kredit, den der Kreditnehmer erhält, deckt somit nicht die gesamten Kosten, die beim Kauf bzw. Bau der Immobilie entstehen, ab. Nach der Aufnahme eines 1a-Hypothekendarlehens besteht daher in der Regel noch darüber hinaus gehender Finanzierungsbedarf.