Haben Sie Ihre persönliche Traumimmobilie gefunden und wollen nun die entsprechende Finanzierung auf die Beine stellen, kann das Thema Wohn-Riester als einer von mehreren Bausteinen für Sie in Betracht kommen. Beim Wohn-Riester handelt es sich um eine staatliche Förderung, die man für den Kauf, den Bau oder den altersgerechten Umbau einer selbstgenutzten Immobilie oder eine damit im Zusammenhang stehende Darlehenstilgung verwenden kann.
Wie es der Begriff schon vermuten lässt, ist Wohn-Riester ein Element der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge, besser bekannt als Riester-Rente. Seit 2008 bezieht das auf Grundlage des Eigenheimrentengesetzes (EigRentG) verabschiedete Konzept selbstgenutztes Wohneigentum in das staatliche Förderungsprogramm einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge mit ein. So sollen zusätzliche Optionen für den Anspruch auf diese staatliche Altersvorsorgezulage ermöglicht und damit gleichfalls Anreize für den selbstständigen Vermögensaufbau mittels einer Hausfinanzierung geschaffen werden.
Im Rahmen der Wohn-Riester Förderung kommen gemäß § 92a des Einkommensteuergesetzes (EstG) als begünstigte Immobilien infrage:
- eine Wohnung in einer Immobilie, von der man selbst Eigentümer ist
- eine eigene Eigentumswohnung
- eine Genossenschaftswohnung, die einer eingetragenen Genossenschaft angehört
Außerdem kann man Wohn-Riester auch für den altersgerechten Umbau der selbst genutzten Wohnung oder den Erwerb eines Dauerwohnrechts in einem Senioren- oder Pflegeheim beantragen.
Darüber hinaus ist die oftmals auch als Eigenheimrente bezeichnete Förderung an weitere Bedingungen geknüpft:
- Der bzw. die Antragsstellende muss die Immobilie selbst zu Wohnzwecken nutzen.
- Es muss sich um den Hauptwohnsitz oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Antragstellers bzw. der Antragstellerin handeln.
- Nur Immobilien in einem Land der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes kommen für die Wohn-Riester Förderung infrage.
Wenn Sie eine zweite Immobilie finanzieren oder Ferienhaus finanzieren, ist dies nicht förderfähig. Ebenso ist Wohnraum, der nicht selbst genutzt wird, sondern als eine Immobilie als Kapitalanlage dient, ebenso nicht förderfähig.*